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Das (Schwer) Behindertenrecht befasst sich mit den besonderen Bedürfnissen von behinderten Menschen. Es ist daher ebenso weitläufig wie das Leben eines behinderten Menschen.

Häufig fangen die Probleme schon an, wenn der Grad der Behinderung (GdB) festgesetzt wird. Viele Privilegien gelten nur für schwerbehinderte Menschen. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein GdB von mindestens 50 festgesetzt worden ist. Menschen mit einem GdB von mindestens 30 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Der Grad der Behinderung kann daher sehr große Auswirkung haben.
Weiter können für bestimmte Behinderung besondere Merkzeichen im Schwerbehinderten-ausweis eingetragen werden. Dies Merkzeichen sind Voraussetzung für besondere Privilegien, z.B. Behindertenparkplatz, GEZ-Befreiung.

Ist eine Schwerbehinderung festgestellt worden, bestehen im Arbeitsrecht besondere Kündigungsvorschriften, es besteht ein zusätzliche Urlaubsanspruch, Schutz vor Mehrarbeit usw.

Behinderte Menschen sind häufig auf teure Hilfsmittel angewiesen. Hier kommt es immer wieder zum Streit inwieweit diese von Rehabilitationsträgern übernommen werden. Die Einsparungen im Gesundheitswesen bekommen behinderte Menschen ganz besonders zu spüren. Aber nicht jede Ablehnung sollte hingenommen werden. Das ein Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen enthalten ist, führt nicht dazu, dass ein solches automatisch abgelehnt werden muss. Zunehmend werden Hilfsmittel auch als nicht erforderlich abgelehnt. Bei der Frage der Erforderlichkeit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die im Widerspruchsverfahren oder im Sozialgerichtverfahren anders beurteilt werden kann.

Ich berate und vertrete Sie gerne in allen Fragen rund um das Behindertenrecht. Aufgrund meiner eigenen Situation, ich bin seit 1989 auf einen Rollstuhl angewiesen und habe einen GdB von 100, kenne ich viele Probleme aus diesem Rechtsgebiet aus meiner persönlichen Erfahrung.